(1)Absatz eins,Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16b und 16c nur diese Tätigkeit ausüben.Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 b und 16 c nur diese Tätigkeit ausüben.