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Patentanwaltsgesetz § 16a

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 b und 16 c nur diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Will ein dienstleistender Vertreter in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Personen, die nur zu einzelnen der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Vertreter der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis der Berufsqualifikation;
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Absatz eins, genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
    Ist die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat nur auf einzelne der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten beschränkt, haben sich die Nachweise gemäß Ziffer 2 und 3 auf diese Tätigkeiten zu beziehen. Ferner muss der dienstleistende Vertreter eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.
  4. Absatz 4,Sind die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Vertreter umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Bei einem dienstleistenden Vertreter, dessen rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nur einzelne der Tätigkeiten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, umfasst, ist anzumerken, zu welchen patentanwaltlichen Tätigkeiten er berechtigt ist. Unterbleibt die Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.
  5. Absatz 5,Schreitet ein dienstleistender Vertreter vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet. Bei Erbringung seiner Dienstleistungen muss er weder über eine inländische Abgabestelle verfügen, noch einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
  6. Absatz 6,In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Absatz eins, sind dienstleistende Vertreter weder in die Listen der Patentanwaltskammer (Paragraph eins, Absatz 3,) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16a/NOR40214208

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