(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Absatz 2, eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.