Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Absatz 2, eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen sind auf Antrag in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Paragraphen 4 bis 7, 17 bis 22, 44 bis 46 und 48 bis 75 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036260

Alte Dokumentnummer

N2199225490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16a/NOR12036260

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