Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
BG
Paragraph 16 a
11.08.2001
09.01.2008
26/03 Patentrecht
Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß Paragraph eins c, in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.
22.09.2023
10002093
NOR40022653