Absatz eins,Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- Ziffer einsvon Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 2von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).