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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:
    1. Ziffer eins
      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Ziffer eins, angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn
      1. Litera a
        sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und
      2. Litera b
        ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
    3. Ziffer 3
      die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwendung findet;
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
    5. Ziffer 5
      die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
    6. Ziffer 6
      die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den Paragraphen 149 a, ff.;
    7. Ziffer 7
      solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
      1. Litera a
        Personen, die auf Grund eines der in Ziffer eins bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
      2. Litera b
        Personen, die von einem der in Ziffer eins bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
    8. Ziffer 8
      die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
    9. Ziffer 9
      der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
    10. Ziffer 10
      1. Litera a
        die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
      2. Litera b
        die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertreterinnen), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen;
    11. Ziffer 11
      der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
    12. Ziffer 12
      Personen, die auf Grund einer der in Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
    13. Ziffer 13
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;
    14. Ziffer 14
      1. Litera a
        die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
      2. Litera b
        Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, haben;
    15. Ziffer 15
      Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969;
    16. Ziffer 16
      der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien;
    17. Ziffer 17
      1. Litera a
        Bedienstete des Bundes,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      2. Litera b
        Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
        3. Sub-Litera, c, c
          deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    18. Ziffer 18
      Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
      1. Litera a
        eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
      2. Litera b
        Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
      wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Ziffer 17,, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;
    19. Ziffer 19
      Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
    20. Ziffer 20
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist;
    21. Ziffer 21
      ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120/2002;
    22. Ziffer 22
      Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, soweit sie nicht schon nach Ziffer 5, versichert sind;
    23. Ziffer 23
      die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
    24. Ziffer 24
      Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17 und 22 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13, 15, 19 und 23 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und
    4. Ziffer 4
      nach Absatz eins, Ziffer 21, auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.
  3. Absatz 3Durch das Ruhen der in Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera b, wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.
  4. Absatz 4Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, weiter besteht.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Ruheversorgung

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40206258

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P1/NOR40206258

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