Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen odereine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Ziffer 17,, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;