(2)Absatz 2Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Abs. 1 Z 1 bis 5 und 17 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13, 15 und 19 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben, bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21 genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 17 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13, 15 und 19 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben, bei den in Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Absatz eins, Ziffer 21, genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.