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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Umfang der Versicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:
    1. Ziffer eins
      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Ziffer eins, angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn
      1. Litera a
        sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und
      2. Litera b
        ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
    3. Ziffer 3
      die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwendung findet;
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
    5. Ziffer 5
      die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
    6. Ziffer 6
      die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den Paragraphen 149 a, ff.;
    7. Ziffer 7
      solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
      1. Litera a
        Personen, die auf Grund eines der in Ziffer eins bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
      2. Litera b
        Personen, die von einem der in Ziffer eins bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
    8. Ziffer 8
      die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
    9. Ziffer 9
      der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
    10. Ziffer 10
      1. Litera a
        die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
      2. Litera b
        die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind;
    11. Ziffer 11
      der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
    12. Ziffer 12
      Personen, die auf Grund einer der in Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
    13. Ziffer 13
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990;
    14. Ziffer 14
      1. Litera a
        die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
      2. Litera b
        Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, haben;
    15. Ziffer 15
      Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969;
    16. Ziffer 16
      der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien;
    17. Ziffer 17
      1. Litera a
        Bedienstete des Bundes,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      2. Litera b
        Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    18. Ziffer 18
      Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Ziffer 17,
      1. Litera a
        eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
      2. Litera b
        Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
      solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
    19. Ziffer 19
      Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,.
    20. Ziffer 19
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 17 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13 und 15 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben und bei den in Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.
  3. Absatz 3Durch das Ruhen der in Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera b, wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.
  4. Absatz 4Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.

Anmerkung

Z 19 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Ruheversorgung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P1/NOR40021556

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