(5)Absatz 5,Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.