Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Abkürzung

AFFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2023 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Absatz a,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
    2. Absatz b,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Absatz c,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
    4. Absatz d,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
    5. Absatz e,
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
    6. Absatz f,
      zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
    dient.
  2. Absatz 2,Die Garantien werden übernommen
    1. Absatz a,
      zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
    2. Absatz b,
      zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
  3. Absatz 3,Garantien gemäß Absatz 2, dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
  5. Absatz 5,Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

Anmerkung

Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 122/2012 lautet: ,,In § 1 Abs. 1 lit. a, b, c und d sowie in § 1 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215“ durch die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981“ ersetzt.". Die Durchführung der Anweisung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

BGBl. Nr. 200/1964

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006271

Dokumentnummer

NOR40191829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/196/P1/NOR40191829

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