Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2013 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
- Absatz a,zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
- Absatz b,zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
- Absatz c,zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
- Absatz d,zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
- Absatz e,zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
- Absatz f,zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.