Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

AFFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, (AFG) durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Litera a
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
    2. Litera b
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Litera c
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
    4. Litera i
      bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
      1. Sub-Litera, i, i
        die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
      übernommen wurde, oder
    5. Litera d
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
    6. Litera e
      zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
    dient.
  2. Absatz 2,Die Garantien werden übernommen:
    1. Litera a
      Zugunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
    2. Litera b
      zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
  3. Absatz 2 a,Garantien gemäß Absatz 2, dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.

Anmerkung

Art. 34 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge "der Oesterreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen" durch die
Wortfolge "dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5
Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG)
durchzuführende Kreditoperationen" ersetzt.",
richtig wäre: "... der Oesterreichischen Kontrollbank ...".

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10006271

Dokumentnummer

NOR40043593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/196/P1/NOR40043593

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