Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, (AFG) durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
- Litera azur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
- Litera bzur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
- Litera czur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
- Litera ibei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
- Sub-Litera, i, idie im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
übernommen wurde, oder - Litera dzur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
- Litera ezur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.