Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 41c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41c

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 41 c,
  1. Absatz eins,Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins bis 3 ist das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7 und des Paragraph 41, Absatz 4, zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Verfahrensleitende Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft die oder der Vorsitzende ohne Senatsbeschluss.

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2015

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40164088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P41c/NOR40164088

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