Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41c
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
01.08.2014
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Verfahrensvorschriften
§ 41c.Paragraph 41 c,
(1)Absatz eins,Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins bis 3 ist das AVG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7 und des Paragraph 41, Absatz 4, zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Schlagworte
Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand
Im RIS seit
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40149954