Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41c
Inkrafttretensdatum
01.04.2000
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Vergütung
§ 41c. Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist. Paragraph 41 c, Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.
Schlagworte
Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Reiseauslage,
Fahrtauslage,
Zeitaufwand
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40010270