Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41c
Inkrafttretensdatum
06.08.1971
Außerkrafttretensdatum
31.03.2000
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Vergütung
§ 41c. Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Paragraph 41 c, Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Schlagworte
Personalvertretungs-Aufsichtskommission
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR12096251
Alte Dokumentnummer
N61971104750