Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Text

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

Paragraph 41, Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Absatz eins, berechtigt.
  4. Absatz 5,Behauptet ein Organ der Personalvertretung, daß ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.
  5. Absatz 6,Anträge nach Absatz 5, sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.
  6. Absatz 7,Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Absatz 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,
    3. Ziffer 3
      dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde und
    4. Ziffer 4
      dem zuständigen Bundesminister.