Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 26

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  4. Absatz 4,Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Fachausschuss, Zentralausschuss

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40271008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P26/NOR40271008

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