Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  4. Absatz 4,Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß, der für den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das AVG anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Schlagworte

Dienstgeheimnis, Dienststellenausschuß, Fachausschuß, Zentralausschuß

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12105642

Alte Dokumentnummer

N6199116369J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P26/NOR12105642

Navigation im Suchergebnis