Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  4. Absatz 4,Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Schlagworte

Dienstgeheimnis, Dienststellenausschuss, Fachausschuss, Zentralausschuss

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40149948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P26/NOR40149948

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