Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
- Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).