Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
    1. Litera a
      in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
    2. Litera b
      Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
    3. Litera c
      in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
    4. Litera d
      den Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
    5. Litera e
      den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
    6. Litera f
      in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
    7. Litera g
      bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken;
    8. Litera h
      in Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins, Litera e,, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a, g und h ist Paragraph 10, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

Schlagworte

Zentralstellenleiter, BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40089077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P14/NOR40089077

Navigation im Suchergebnis