Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 14, (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

  1. Litera a
    in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
  2. Litera b
    Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
  3. Litera c
    in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
  4. Litera d
    den Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  5. Litera e
    den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
  6. Litera f
    in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
  7. Litera g
    bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a und g ist Paragraph 10, anzuwenden.

Schlagworte

Zentralstellenleiter, BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12109313

Alte Dokumentnummer

N6199439708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P14/NOR12109313

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