Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
    1. Litera a
      in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
    2. Litera b
      Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
    3. Litera c
      in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
    4. Litera d
      den Zentralwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,).
    5. Litera e
      die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
    6. Litera f
      in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
    7. Litera g
      bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken;

    Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)

  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a und g ist Paragraph 10, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen.

Schlagworte

Zentralstellenleiter, BGBl. Nr. 76/1986

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P14/NOR40216070

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