Absatz eins,Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
- Litera ain Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
- Litera bVorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
- Litera cin den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
- Litera dden Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
- Litera eden Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
- Litera fin den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
- Litera gbei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken;
- Litera hin Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins, Litera e,, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.