Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 10,

Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Finanzen zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P10/NOR40255133

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