Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.03.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 10,

Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P10/NOR40255132

Navigation im Suchergebnis