Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,
BG
Paragraph 10
25.03.1967
31.12.1979
61/03 Familienpolitischer Beirat
Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.
24.02.2025
10008221
NOR40255132