Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Aufstellen des Lageberichts

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 4,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

Anmerkung

Die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8.
1990 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027372

Alte Dokumentnummer

N2196515629T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P127/NOR12027372

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