(2)Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 125 Abs. 3) vorzulegen. § 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 3,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.