Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Text

Aufstellen des Lageberichts

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 4,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.