Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 10.

Text

Aufstellen des Lageberichts

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, UGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 3,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P127/NOR40070154

Navigation im Suchergebnis