Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 9
01.01.2004
31.12.2003
Zurechnung
Paragraph 9, Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.