Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von

Unterhaltsbeiträgen

Paragraph 52, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 b sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
  2. Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
  3. Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gebührenden Leistungen anzurechnen.

Schlagworte

Ruhen, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P52/NOR40020347

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