Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
§ 52. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 52, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4)Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gebührenden Leistungen anzurechnen.
Schlagworte
Ruhen, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095154
Alte Dokumentnummer
N61965129720