Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
30.12.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
UnterhaltsbeiträgenGemeinsame Bestimmungen für Empfänger von, Unterhaltsbeiträgen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 b sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4)Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
Schlagworte
Ruhen, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40103792