Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von

Unterhaltsbeiträgen

Paragraph 52, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 b sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
  2. Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
  3. Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gebührenden Leistungen anzurechnen.