Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf
Besonderer Sterbekostenbeitrag

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

Schlagworte

Witwe, Waise

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40066937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P42/NOR40066937

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