Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,
PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 42. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;Paragraph 42, (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;
der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(2)Absatz 2,Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September
2004, G 25/04-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. November 2004,
die Worte „des Dienststandes“ in Abs. 1, in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, als
verfassungswidrig aufgehoben (vgl.
BGBl. I Nr. 140/2004).
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Waise
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40048540