Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Abschnitt römisch fünf
Besonderer Sterbekostenbeitrag

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.