Pensionsgesetz 1965
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
§ 42
01.07.2005
11.02.2015
(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. | |||||||||
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. |
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.