Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,

PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

Paragraph 42, (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

  1. Ziffer eins
    der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. Ziffer 2
    das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
  3. Ziffer 3
    das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  1. Absatz 2,Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwe, Waise

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095144

Alte Dokumentnummer

N61965129620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P42/NOR12095144

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