Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,

PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

Paragraph 42, (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

  1. Ziffer eins
    der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. Ziffer 2
    das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
  3. Ziffer 3
    das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  1. Absatz 2Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.