Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
Text
ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,
PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 42. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;Paragraph 42, (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;
der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2)Absatz 2Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.