Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Meldung des Einkommens

Paragraph 15 c, (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.

  1. Absatz 2,Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15 a, Absatz 3, überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
  2. Absatz 3,Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12107203

Alte Dokumentnummer

N6199328115J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15c/NOR12107203

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