(2)Absatz 2,Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15 a, Absatz 3, überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.