Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges
§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe ausParagraph 15 c, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
dem eigenen Erwerbseinkommen,
einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften undeiner wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften und
dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Absatz 2,Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4)Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.