Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Meldung des Einkommens

Paragraph 15 c, (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

  1. Absatz 2,Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15 a, Absatz 3, überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
  2. Absatz 3,Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110279

Alte Dokumentnummer

N6199546767J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15c/NOR12110279

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