Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Meldung des Einkommens

Paragraph 15 c, (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.

  1. Absatz 2,Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15 a, Absatz 3, überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
  2. Absatz 3,Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.