Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Erreicht die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Versorgungsgenuß,
    3. Ziffer 3
      einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 6, des Nebengebührenzulagengesetzes und
    5. Ziffer 5
      einer allfälligen Kinderzulage
    nicht den Betrag von 16 000 S Anmerkung eins, ), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Ziffer 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,An die Stelle des im Absatz eins, genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus Paragraph 264, Absatz 6, vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
  3. Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
    4. Ziffer 4
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Versorgungsbezüge und
    6. Ziffer 6
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
  4. Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
  5. Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Paragraph 26, Absatz 3, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
  7. Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Anmerkung, Absatz 8 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

(____________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2005, für 2006: 1 324,54 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2006, für 2007: 1 345,73 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2007, für 2008: 1 368,61 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2009, für 2009: 1 412,41 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009, rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2009, für 2010: 1.436,37 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2010, für 2011: 1 453,61 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2011, für 2012: 1 492,86 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2012, für 2013: 1 534,66 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2013, für 2014: 1 571,49 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2014, für 2015: 1 598,21 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2015, für 2016: 1 617,39 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2016, für 2017: 1 630,33 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2018, für 2018: 1 656,42 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2018, für 2019: 1 689,55 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2019, für 2020: 1 719,96 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2021, für 2021: 1 745,76 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2022, für 2022: 1 777,18 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2023, für 2023: 1 880,26 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2023, für 2024: 2 062,65 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2024, für 2025: 2 157,53 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2026, für 2026: 2 215,78 Euro)

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug, Versicherungssystem

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12116678

Alte Dokumentnummer

N6199956445L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15b/NOR12116678

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