(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß,dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Versorgungsgenuß,
einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,,
einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes undeiner allfälligen Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 6, des Nebengebührenzulagengesetzes und
einer allfälligen Kinderzulage
nicht den Betrag von 16 000 S (Anm. 1), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.nicht den Betrag von 16 000 S Anmerkung eins, ), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Ziffer 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.