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Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß,dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Versorgungsgenuß,
einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,,
einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes undeiner allfälligen Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 6, des Nebengebührenzulagengesetzes und
einer allfälligen Kinderzulage
nicht den Betrag von 16 000 S (Anm. 1), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.nicht den Betrag von 16 000 S Anmerkung eins, ), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Ziffer 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.An die Stelle des im Absatz eins, genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus Paragraph 264, Absatz 6, vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3)Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 geltenAls eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4)Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5)Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Paragraph 26, Absatz 3, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, Absatz 8 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 438/2005 für 2006: 1 324,54 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2005, für 2006: 1 324,54 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 505/2006 für 2007: 1 345,73 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2006, für 2007: 1 345,73 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 1 368,61 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2007, für 2008: 1 368,61 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 1 412,41 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2009, für 2009: 1 412,41 Euro
gemäß BGBl. I Nr. 15/2009 rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009, rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 1.436,37 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2009, für 2010: 1.436,37 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 1 453,61 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2010, für 2011: 1 453,61 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 1 492,86 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2011, für 2012: 1 492,86 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 1 534,66 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2012, für 2013: 1 534,66 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1 571,49 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2013, für 2014: 1 571,49 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1 598,21 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2014, für 2015: 1 598,21 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1 617,39 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2015, für 2016: 1 617,39 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1 630,33 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2016, für 2017: 1 630,33 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1 656,42 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2018, für 2018: 1 656,42 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1 689,55 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2018, für 2019: 1 689,55 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 1 719,96 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2019, für 2020: 1 719,96 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 1 745,76 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2021, für 2021: 1 745,76 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 1 777,18 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2022, für 2022: 1 777,18 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 1 880,26 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2023, für 2023: 1 880,26 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 062,65 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2023, für 2024: 2 062,65 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 157,53 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2024, für 2025: 2 157,53 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 2/2026 für 2026: 2 215,78 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2026, für 2026: 2 215,78 Euro)