dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.