Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b. (1) Erreicht die Summe ausParagraph 15 b, (1) Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß,dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Versorgungsgenuß,
einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,,
einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes undeiner allfälligen Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 6, des Nebengebührenzulagengesetzes und
einer allfälligen Haushaltszulage
nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Ziffer 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V unter Berücksichtigung einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.Die Höhe des im Absatz eins, angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf unter Berücksichtigung einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(3)Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 geltenAls eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung, oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4)Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5)Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
(6)Absatz 6,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8)Absatz 8,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(9)Absatz 9,Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.Absatz 8, gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(10)Absatz 10,Der Erhöhungsbetrag gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.